Satzung des Pasewalker FV e.V.

§ 1  Sitz des Vereins / Geschäftsjahr

  1. Der Sportverein führt den Namen „Pasewalker Fußballverein e.V.“ und hat seinen Sitz in Pasewalk.
  2. Der Verein ist beim Amtsgericht Pasewalk unter der Nummer 124 registriert und führt den Zusatz e.V.
  3. Er ist Mitglied im Kreissportbund Vorpommern-Greifswald e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Ziel / Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit im Fußball.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Sportverein ist für jeden offen, der an körperlicher Ertüchtigung, organisiertem Training und am Wettkampfspielbetrieb interessiert ist.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Besonderheiten/Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§ 3  Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven, passiven, fördernden und Ehrenmitgliedern. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Aktive Mitglieder sind die im Verein aktiv mitarbeitenden Sportler. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein über den normalen Rahmen hinaus. Dies ist in der Beitragsordnung geregelt.


Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 4   Rechte / Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, sich aktiv am Vereinsleben und den angebotenen Veranstaltungen zu beteiligen, alle vereinseigenen Anlagen, Sportgeräte etc. im Rahmen des Spiel- und Trainingsbetriebes zu nutzen und sich in den Abteilungen aktiv zu betätigen.
Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

  • Ein Antrags-und Stimmrecht steht den Mitgliedern ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu.
  • Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  • Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.


Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht:

  • die Satzung und die beschlossenen Ordnungen einzuhalten
  • die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken
  • den Mitgliedsbeitrag sowie andere durch die Mitgliederversammlung beschlossene finanzielle Verpflichtungen innerhalb eines Monats zu entrichten.
  • Es besteht Bringepflicht.

§ 5  Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist an keine Altersgrenze gebunden. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen und ist durch diesen mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen.
Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von 8 Wochen jeweils zum 30.06. oder zum 31.12. des jeweiligen Jahres
  • Ausschluss
  • Tod

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es im groben Maße gegen die Satzung des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder.

§ 6  Mitgliedsbeiträge

  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweilige Beitragsordnung maßgebend. Mitgliedsbeiträge sind bringepflichtig!
  • Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit festsetzt.
  • Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  • Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  • Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  • Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  • Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
  • Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

(1) Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Der Termin soll für das 1. Quartal eines Jahres festgesetzt werden.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichtes, die Entlastung des Vorstandes, Beratung und Beschlussfassung von Anträgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der geschäftsführende Vorstand im Vereinsinteresse dies für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 2 Wochen schriftlich durch Aushang in den für alle Mitglieder bekannten und zugänglichen Schaukästen des Vereins auf dem Sportplatz in den Anlagen sowie in der Ueckerstraße/Ecke Grabenstraße in Pasewalk unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.

Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Änderungen des Vereinszweckes, der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens jedoch 7 Mitgliedern. Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende (Präsident), der Geschäftsführer (erster Stellvertretender Vorsitzender), der Jugendobmann und der Schatzmeister, wobei jeweils 2 Personen gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Über die namentliche Besetzung der Funktionen des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet der neugewählte Vorstand und hat seine Entscheidung unmittelbar nach der konstituierenden Sitzung auf der Wahlversammlung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während der Amtsdauer aus, erfolgt eine kommissarische Besetzung auf Vorschlag und durch geheime Abstimmung mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Vorstandsmitglieder. Das jeweilige Vorstandsmitglied ist auf der jährlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in Einzelwahl und in offener Abstimmung bei einfacher Stimmenmehrheit der erschienen und stimmberechtigten Mitglieder.

Die Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Kassenprüfung

Die Verwaltung der Kasse sowie des Kontos erfolgt durch den Schatzmeister. Er führt das Kassenbuch einschließlich der erforderlichen Belege. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters entsprechend der Kassenbelege vorzunehmen. Über die Jahresmitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens 1 x jährlich den Kassenbestand des ablaufenden Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9 Datenschutz im Verein/Schutz der Persönlichkeitsrechte

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren, soweit mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 4 f BDSG).

Die Mitglieder des Vereins erklären mit dem Mitgliedsantrag zum Beitritt zum Pasewalker FV e.V. ihr Einverständnis zur Erstellung von Bildaufnahmen ihrer Personen im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Bildnisse zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über das Vereinsleben.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann sich nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten regelt der geschäftsführende Vorstand.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

  • an die Stadt Pasewalk, vertreten durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, zwecks Verwendung für Förderung des Sports.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort/Gültigkeit dieser Satzung

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.02.1993 beschlossen und auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.04.2017 in die vorliegende Fassung geändert.

Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister Nr. 124 beim Amtsgericht Pasewalk in Kraft.

Änderungen der Satzung bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung und treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.