§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Sportplatzes „In den Anlagen“ sowie für den Nebenplatz „Kunstrasenplatz am VKP“ (im folgenden Stadion). Diese Stadionordnung steht in Verbindung mit den Sicherheitsrichtlinien des Landesfußballverbandes Meckelnburg-Vorpommern und spezifiziert diese für das Stadion.

§ 2 Widmung

  1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und sowie der Durchführung von Großveranstaltungen mit regionalem, überregionalem oder repräsentativem Charakter.
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
  3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt

  1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art und Weise nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen
  2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung ggf. angegebenen Platz einzunehmen.
  3. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt Pasewalk im Einvernehmen mit den Pasewalker FV getroffenen Anordnungen.
  4. Personen mit einem gültigen bundesweiten Stadionverbot, welches durch den DFB ausgesprochen wurde, haben keinerlei Zutritt zu Veranstaltungen mit Fußballbezug.

Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich im Interesse des Hausrechtsinhabers verfolgt.

§ 4 Eingangskontrolle

  1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen -auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel- daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auf mitgeführte Gegenstände. Eine zwangsweise Durchsuchung erfolgt nicht. Personen, die eine Durchsuchung bei der Eingangskontrolle nicht freiwillig dulden, kann der Zugang zum Stadion verwehrt werden.
  3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5 Verhalten im Stadion

  1. Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
  3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt einzunehmen.
  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6 Verbote

  1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
    • Waffen jeder Art,
    • Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
    • Gassprühdosen, ätzende und färbende Substanzen,
    • Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
    • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle Kisten, Reisekoffer,
    • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
    • Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,20 m oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
    • mechanisch betriebene Lärminstrumente,
    • alkoholische Getränke aller Art,
    • Tiere.
  2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
    • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedung der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
    • Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten,
    • mit Gegenständen aller Art zu werfen,
    • Feuer abzubrennen oder Feuerwerkskörper jeglicher Art abzuschießen,
    • ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.
    • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
    • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
  3. Das Rufen ausländerfeindlicher, rassistischer oder rechtsradikaler Parolen sowie das Zeigen ebensolcher Transparente und Fahnen oder das Verbreiten von Flugblättern derartigen Inhaltes ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Stadionverbot geahndet. Die Stadt Pasewalk wird in jedem Einzelfall prüfen, inwieweit die Erstattung von Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 130 StGB (Volksverhetzung) geboten ist.

§ 7 Haftung

  1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haften der Veranstalter bzw. die Stadt Pasewalk ausdrücklich nicht.
  2. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter bzw. der Stadt Pasewalk unverzüglich zu melden.

§ 8 Zuwiderhandlungen

  1. Personen, die gegen die Vorschriften dieser Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
  2. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
  3. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

Stand: 01. August 2011