§ 1 Finanzhaushalt

  1. Der Pasewalker FV e.V. erhebt zur Finanzierung seiner Aufgaben Beiträge von seinen Mitgliedern sowie sonstige Einnahmen.
  2. Ausgaben des Vereins sind insbesondere Kosten für die satzungsmäßige Vereinsarbeit.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das Geschäftsjahr ist vom Schatzmeister ein ordentlicher Haushaltsplan aufzustellen. Dieser Haushaltsplan umfasst die zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlichen Ausgaben. Die Gliederung entspricht den Kernpunkten der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Vereins.
  4. Ein außerordentlicher Haushaltsplan ist nur erforderlich, soweit Einnahmen zu er-warten sind, die nicht ausdrücklich für den ordentlichen Haushalt bestimmt sind. Hier-runter fallen insbesondere zweckgebundene Einnahmen, soweit sie nicht für den or-dentlichen Haushalt bestimmt sind.
  5. Der Haushaltsplan ist auszugleichen.
  6. Der Haushaltsplan des Folgejahres ist im Vorstand im Dezember des Geschäftsjahres zu beraten und zu beschließen. Der genehmigte Haushaltsplan ermächtigt den Schatz-meister, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Bei einer wesentlichen Überschreitung des Haushaltes hat der Schatzmeister die Zustimmung des Vorstandes einzuholen, der in einfacher Stimmenmehrheit darüber be-schließt, ob die zu erwartende Ausgabe freigegeben wird. Dabei ist die Refinanzierung sicherzustellen.

§ 2 Buchhaltung und Kassenführung

  1. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  2. Alle Buchungen sind zu belegen, Hilfsbelege sind statthaft, soweit diese vom ge-schäftsführenden Vorstand gegengezeichnet sind. Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
  3. Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Nach dem Abschluss dürfen Einnahmen und Ausgaben nicht mehr für den laufenden Zeitraum gebucht werden.
  4. Zur Realisierung der Punkte 1 bis 3 kann eine Steuerberatungsgesellschaft herangezogen werden. Der Einsatz von geeigneten Hilfskräften ist statthaft.

§ 3 Rechtsverbindlichkeiten, Zahlungsverkehr, Zeichnungskompetenz

  1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten aller Art bedarf grundsätzlich der Schriftform. Bei Aufträgen, die aus Gründen der Dringlichkeit mündlich oder fernmündlich erfolgten, ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich.
  2. Die Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes ist grundsätzlich dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten. Ausgaben, die über den Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht hinausgehen, dürfen vom Schatzmeister genehmigt werden. In Fällen, in denen der Vorstand vorher nicht befragt werden kann, darf ein Mitglied des Vorstandes, das nicht geschäftsführender Vorstand ist, Ausgaben genehmigen, die über den Betrag von 500,00 € im Einzelfall nicht hinausgehen, wenn vorher mindestens der Präsident oder sein Stellvertreter zugestimmt haben. In derartigen Fällen ist die nachträgliche Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand erforderlich.
  3. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind von diesen Ermächtigungen grundsätzlich ausgenommen.
  4. Bei einer Auftragshöhe von über 1.500,00 € sind mindestens zwei Angebote erforderlich.
  5. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln.
  6. Die Kassengeschäfte des Vereins führt der Schatzmeister. Er darf sich dabei geeigneter Hilfskräfte bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft bedienen. Die Kassenanweisun-gen erfolgen durch den Schatzmeister, wobei immer 2 Unterschriften des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich sind.
  7. Bankvollmachten haben der Präsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Ein anderes Mitglied des Vorstandes kann weiter bevollmächtigt werden.

§ 4 Vorschüsse

  • Entstehen für die Durchführung/Teilnahme an Veranstaltungen oder den laufenden Spielbetrieb Auslagen, kann ein Vorschuss an den jeweiligen Verantwortlichen gewährt werden. Der Vorschuss ist zeitnah abzurechnen.
  • Neue Vorschüsse an den Verantwortlichen können nur gewährt werden, wenn der vorher gewährte Vorschuss abgerechnet ist.

§ 5 Jahresrechnung

  • Die Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Vereins. Für das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Vorstand bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Haus-haltsjahres durch den Schatzmeister vorzulegen:
  • Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des Haushaltes
  • Abweichungen zwischen den geplanten und tatsächlichen Einnahmen bzw. Ausgaben darzustellen und zu erläutern.

§ 6 Kassenprüfung

  1. Die auf der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben dem Vorstand / der Mitgliederversammlung gegenüber einen Bericht über die Kassenprüfung und die haushaltsgerechte Mittelverwendung zu geben. An jeder Prüfung müssen mindestens 2 Kassenprüfer beteiligt sein.
  2. Mit der Jahresrechnung ist dem Vorstand/der Mitgliederversammlung ein Prüfbe-richt vorzulegen, der das abgelaufene Geschäftsjahr betrifft.
  3. Über jede Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
  4. Ist eine Kassenprüfung durch die gewählten Kassenprüfer nicht möglich oder stehen keine Kassenprüfer zur Verfügung, hat die Mitgliederversammlung diese Prüfung durchzuführen und dafür geeignete Mitglieder auszuwählen, so dass der Vorstand entsprechend entlastet werden kann.
  5. Die Kassenprüfung kann stichprobenartig erfolgen. Eine vollständige Prüfung der Geschäftsbücher ist nur bei einem besonderen Erfordernis veranlasst.

§ 7 Kostenerstattung

Kosten, die zur Ausübung eines Amtes oder einer Funktion oder in Erledigung von Auf-gaben im Rahmen des Vereins entstehen, werden nach Maßgabe dieser Finanzordnung ersetzt.

  1. Fahrzeugkosten werden in Höhe von 0,16 € je gefahrenem Kilometer gegen Nachweis ersetzt. Mit dem Kostensatz sind sämtliche Ansprüche des Berechtigten abgegolten.
  2. Reisetage-/Übernachtungsgelder werden nicht gezahlt. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Geschäftsjahr, maximal jedoch in Höhe der durchschnittlich gezahlten Trainer-/Übungsleitervergütungen.
  4. Wenn ein Vorstandsmitglied rechtswirksam durch schriftliche Erklärung auf die Auszahlung verzichtet, wird ihm auf Antrag eine Spendenbescheinigung (sog. Aufwandsspende) ausgestellt. Für die Zahlung von Trainer-/Übungsleitervergütungen gilt das Genannte analog.
  5. Über die Zahlung und Höhe der Trainer-/Übungsleitervergütungen für das Geschäftsjahr entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit für jeden Einzelfall.

§ 8 Gebühren und Abgaben, Schiedsrichterkosten

Zu leistende Gebühren und Abgaben richten sich grundsätzlich nach der Finanzordnung des Landesfußballverbandes M-V / Fußballverband Vorpommern-Greifswald. Abweichungen hiervon sind ausgeschlossen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Gebühren

  1. Die Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder ist bei der Antragstellung zu entrichten.
    • Aufnahmegebühr für Erwachsene 10,00 € einmalig
    • Aufnahmegebühr für Kinder/Jugendliche 5,00 € einmalig
  2. Die Mitgliedsbeiträge betragen:
    • Aktive Erwachsene 10,00 € mtl.
    • Kinder/Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 9,00 € mtl.
    • Passive Mitglieder 5,00 € mtl.
    • Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 5,00 € mtl.
    • Familienmitglied 3,00 € mtl.
    • Es steht dem Mitglied frei, den Beitrag monatlich, vierteljährlich oder jährlich zu entrichten.
  3. Eine Beitragserstattung bei einem Vereinsaustritt erfolgt nicht.

§ 10 Schlussbestimmungen

Die Finanz- und Beitragsordnung wurde mit der Gründung des Vereins am 14.02.1993 beschlossen.
Die Änderung des § 9 der Satzung wurde zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 22.03. 2013 beschlossen und tritt zum 01.07.2013 in Kraft.

Pasewalk, den 22.03.2013

Marko Schmidt – Schatzmeister
Frank Fladrich – Geschäftsführer